Antragslose Familienbeihilfe bei der Geburt Ihres Kindes - Ein Service für Familien ab 1. Mai 2015
Die Daten ihres im Inland geborenen Kindes sowie ihre Personenstandsdaten werden durch das Standesamt im Zentralen Personenstandsregister erfasst. Anschließend werden diese Daten vom Bundesministerium für Inneres (ist Betreiber des Zentralen Personenstandsregisters) der Finanzverwaltung übermittelt. Die Finanzverwaltung wird auf Basis der vorliegenden elektronischen Daten automatisiert prüfen, ob alle Voraussetzungen und Informationen für die Gewährung und Auszahlung der Familienbeihilfe vorliegen.
Ist dies der Fall, brauchen Sie nichts weiter zu tun und weder einen Familienbeihilfeantrag ausfüllen noch mit ihren zuständigen Finanzamt Kontakt aufnehmen. Sie erhalten von ihrer Finanzverwaltung ein Informationsschreiben, das Sie über den Familienbeihilfeanspruch für ihr Kind informiert. Zeitgleich mit diesem Schreiben wird der Familienbeihilfebetrag auf ihr Konto überwiesen.
Fehlen der Finanzverwaltung noch Informationen wie beispielsweise die Kontonummer (IBAN, BIC), werden Sie ersucht, die fehlenden Daten bekannt zu geben bzw. noch offene Fragen zu beantworten. Auch in diesem Fall brauchen Sie keinen Familienbeihilfeantrag zu stellen, Sie schicken der Finanzverwaltung einfach das Informationsschreiben mit Ihren Antworten und eventuellen Nachweisen zurück
Sollte es nach Zusendung des Informationsschreibens von Ihrer Seite trotzdem noch Fragen geben, können Sie sich gerne an das Infocenter Ihres Finanzamtes wenden.
Das Bundesministerium für Familien und Jugend und das Bundesministerium für Finanzen tragen mit dieser Neuerung bei der Familienbeihilfe maßgeblich zur Verwaltungsvereinfachung bei. Behördenwege werden Ihnen so weit wie möglich erspart und im Sinne der Bürgerorientierung wird die Familienbeihilfe bzw. der Kinderabsetzbetrag rascher ausbezahlt.
Mehr Informationen finden Sie im nachfolgenden Infofolder
Weitere Informationen rund um das Thema Geburt finden Sie im Internet unter
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