Meldepflicht Osterfeuer Mit Verordnung des Landeshauptmannes vom 20.03.2011, Kärntner Verbrennungsverbot-Ausnahmeverordnung 2011 – K-VvAV 2011, LGBl. Nr. 31/2011, sind Osterfeuer und Fa- kelschwingen in der Nacht von Karsamstag auf Ostersonntag möglich. Sofern aufgrund schlechter Witterung ein Abbrennen zu diesem Zeitpunkt nicht möglich ist, können Osterfeuer am darauffolgenden Wochenende entzündet werden. Osterfeuer sind der zuständigen Gemeinde spätestens zwei Tage vor dem Abbrennen zu melden. Es dürfen nur biogene Materialien, das sind unbehandelte Ma- terialien pflanzlicher Herkunft, wie z.B. Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub verbrannt werden. Generell kann die Gemeinde durch Kundmachung (Amtstafel, Homepage, Medien) ein Verbot von Osterfeuern aufgrund der Witterungsverhältnisse aussprechen. Anmeldeformulare sind auf der Homepage der Stadtgemeinde Bad St. Leonhard i. Lav. abrufbar ( Link unten ) oder im Gemeindeamt erhältlich!
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