Verordnung des Bürgermeisters
der Stadtgemeinde Bad St. Leonhard
Auf Grund der lang anhaltenden trockenen Verhältnisse, die ein Ausbreiten von Bränden, oder die Entwicklung eines Flugbrandes begünstigen, wird mit der Verordnung vom 05.04.2012 das Verbrennen von Gegenständen im Freien, insbesondere das Abheizen von Osterfeuer, ausnahmslos verboten! Sollten es die Witterungsverhältnisse erlauben wird die Verordnung unverzüglich aufgehoben und tritt mit Abnahme an der Anschlagtafel außer Kraft.
Die Verordnung vom 05.04.2012 tritt hiermit außer Kraft und das Osterfeuerheizen ist somiterlaubt.
Die Verordnung vom 05.04.2012 tritt hiermit außer Kraft und das Osterfeuerheizen ist somiterlaubt.
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